2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner hälftig, jeweils ausmachend Fr. 800.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 2'706.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung