Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je zur Hälfte. Der Beschwerdegegner hat daher den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner wird nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten und hat daher kein Anrecht auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten, ausmachend Fr. 2'706.15 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid