Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden sowie dem Beschwerdegegner je die Hälfte der Verfahrenskosten, jeweils ausmachend Fr. 800.00 anzulasten. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je zur Hälfte.