b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag, der vorinstanzliche Entscheid wird aufgrund ihrer Vorbringen im Zusammenhang mit dem Lärm jedoch mit einer Auflage ergänzt. Mit ihrem Eventualantrag obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise, indem die von ihnen geforderte Auflage hinsichtlich der Lagerhaltungen und 27 Augenscheinprotokoll S. 15 oben, Votum Herr Y.