befinden. Dies hat zur Folge, dass die Lagerhaltung im vorderen Bereich des Vorplatzes und das Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes aus diesem Grenzabstand zu entfernen sind. Die Auflage ist geeignet und erforderlich, um einen gesetzeswidrigen Zustand (unbewohnte Nebenbauten im Grenzbereich) zu verhindern. Die daraus resultierende Entfernung der vorhandenen Lagerhaltungen/Gestelle ist nicht aufwändig und mit keinen Kosten für den Beschwerdegegner verbunden. Eine Umplatzierung auf dem Grundstück des Schlossereibetriebs erscheint möglich, wie dies der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins selber festhielt.27 Die Umsetzung dieser Auflage ist daher auch zumutbar.