a GBR zu stehen kommen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Nachbarn durch Erteilung eines Näherbaurechts, woran es vorliegend aber fehlt. Die blechernen Schutzwände, welche als Schutz vor Wasser und Funkensprüngen installiert wurden, sind dagegen zu klein, um mit den unbewohnten Nebenbauten gleichgestellt zu werden. Der Grenzabstand von 2 m gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR ist daher für diese Installationen unbeachtlich.