d) Bei der Lagerhaltung im vorderen Bereich und dem Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes handelt es sich zwar nicht um Gebäude im eigentlichen Sinne. Trotzdem sind sie aufgrund ihrer Dimensionen bzw. der durch sie beanspruchten, nicht zu vernachlässigenden Fläche sowie dem Umstand, dass sie dauernd und seit längerer Zeit am selben Ort platziert sind, den unbewohnten Nebenbauten gleichzustellen. Weder die Lagerhaltung im vorderen Bereich noch das Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes dürfen damit im Grenzabstand von 2 m gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR zu stehen kommen.