c) Gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR haben unbewohnte An- und Nebenbauten einen Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten. Nach Art. 121 Abs. 1 GBR sind unbewohnte An- und Nebenbauten oder Gebäudeteile eingeschossige Gebäude, die nur Nebennutzungsflächen enthalten und die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten (gemäss Art. 212 Abs. 2 GBR Höhe max. 4 m, Fläche max. 60 m2).