b) Im vorderen Bereich des Vorplatzes hat der Beschwerdegegner an der Parzellengrenze mit einer Plastikblache eingepackte Eisenelemente auf Holzpaletts gestapelt und mit einem Wellblech überdeckt.19 Diese Lagerhaltung ist 3 m lang, 1.20 m tief und 90 cm hoch.20 Wie bereits das Regierungsstatthalteramt in seinem unangefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2014 zur Baubewilligungspflicht dieses Palettgestells21 ausführte und der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins vom 2. Februar 2015 ausdrücklich bestätigte22, steht diese Lagerhaltung bereits seit längerer Zeit und dauernd dort.