a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Palettgestelle bzw. mit Plachen gedeckten Lagerungen im Marchbereich hätten den Grenzabstand einzuhalten. Dass diese als festinstalliert zu bewerten seien, erscheine nach den Ausführungen des Regierungsstatthalteramts als gegeben. Im Rahmen des Eventualstandpunktes werde daher erwartet, dass eine allfällige Bestätigung der Umnutzungsbewilligung mit der Auflage versehen werde, dass die Lagerhaltungen inkl. Sichtschutzeinrichtungen mindestens auf das Abstands-erfordernis von 2 m ab Grenze zurückversetzt würden.