Lärmemissionen des Schlossereibetriebs einzudämmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen. Diese ist zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – der Reduktion der Lärmemissionen – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdegegner ohne weiteres zumutbar. 3. Bauten im Grenzbereich