Gemäss den Beschwerdeführenden sind die Türen und Fenster der Werkstatt im Sommer oft geöffnet, wodurch der Lärm im Sommer intensiver sei.18 Gestützt auf das Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG (vgl. E. 2c) ist daher vom Beschwerdegegner zu verlangen, dass er die Türen und Fenster der Werkstatt bei lärmigen Arbeiten im Inneren des Gebäudes stets geschlossen hält. Diese einfache Massnahme trägt dazu bei, die 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 17 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. 18 Stellungnahme vom 18. März 2015, S. 2. 9