Es kann daher offen bleiben, ob das Vorhaben als Neuanlage (Einhaltung der Planungswerte) oder als bestehende Anlage (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) im Sinne der LSV zu gelten hat (Art. 7 und 8 LSV). Auf nähere lärmrechtliche Ermittlungen kann verzichtet werden. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen.