e) Die Vertreterin des beco Immissionsschutz kam anlässlich des Augenscheins zur Einschätzung, dass aufgrund des gewonnenen Eindrucks und der auf dem Betrieb ausgeführten Arbeiten sowie der Präsenzzeit vor Ort nicht von einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der ES III auszugehen sei bzw. eine solche wohl ausgeschlossen werden könne.15 Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden.