Im Schnitt würde alle 14 Tage ein LKW vorbeikommen, bei welchem man Waren mit einem Hubstapler entladen müsse. Diese Schätzungen des Beschwerdegegners zur Anzahl der Arbeitstage auf dem Betrieb bzw. auf dem Vorplatz sowie zu den Zeiten und der Anzahl der Warenumschlagsarbeiten wurden von den Beschwerdeführenden weder anlässlich des Augenscheins noch im Rahmen der Schlussbemerkungen bestritten. Die pauschale, nicht näher begründete Kritik der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 18. März 2015, wonach die Darstellungen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins blauäugig gewesen seien, ist daher nicht nachvollziehbar.