Hauptsächlich beliefert der Beschwerdegegner Landwirtschaftsbetriebe mit grösseren Fütterungsanlagen, welche aus den USA und Kanada importiert, vor Ort instand gesetzt und danach an die Landwirte geliefert werden. Die Instandsetzungsarbeiten sowie Schlossereiarbeiten werden im Betrieb durchgeführt, Reparaturen dagegen werden fast ausschliesslich direkt beim Kunden vorgenommen. Für die Reparaturen bietet der Beschwerdegegner einen Pikettdienst an. Vor Ort werden die Arbeiten – soweit möglich – 11 BGE 1C_114/2014 vom 13. November 2014, E. 2.5; BGE 137 II 30, E. 3.4; URP 2002 S. 688. 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).