Gemäss Art. 242 Abs. 1 GBR dient die Weilerzone der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Nach Art. 243 Abs. 1 sind darin Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.