c) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG12). Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ergeben sich aus dem Anhang 6 der LSV. Das Bauvorhaben liegt in der Weilerzone. Für diese gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 242 Abs. 3 GBR13). Es sind demnach mässig störende Betriebe zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Gemäss Art.