Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Gemeinde entgegnen, sofern die Beschwerdeführenden der Ansicht seien, die Lärmgrenzwerte der ES III würden aufgrund der Arbeitstätigkeiten auf dem Vorplatz überschritten, so stehe es ihnen frei, dies mit einem entsprechenden Fachgutachten zu belegen. Die Gemeinde führt zudem aus, mit der im vor-instanzlichen Entscheid baubewilligten Nutzung des Vorplatzes änderten sich die bisher seit Jahrzehnten ausgeführten Aktivitäten des Beschwerdegegners nicht.