a) Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Diese habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es wäre Sache der Einsprecher gewesen, Lärmmessungen zu ihren Lasten zu veranlassen, soweit sie der Auffassung seien, die zulässigen Emissionen der ES III seien überschritten. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdegegner habe nachzuweisen, dass die massgeblichen Grenzwerte bei seinem Betrieb eingehalten würden.