b) Die Gemeinde führt aus, die Beschwerdeführenden hätten im Beschwerdeverfahren erstmals verlangt, dass der Beschwerdegegner die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der hier betroffenen Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) nachzuweisen habe. In ihrer Einsprache sei dies noch nicht gefordert worden. Das Vorbringen dieses neuen Punktes sei ihrer Auffassung nach nicht zulässig.