Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind unmittelbare Nachbarn des Beschwerdegegners. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.