2. Evtl. sei der Bauentscheid mit einer Auflage dahingehend zu ergänzen, dass im Bereiche der gemeinsamen Marche zu den Beschwerdeführenden im Abstandsbereich von 2 m ab der Grenze keinerlei Palettegestelle und/oder Lagerungen sowie blecherne Sicht- bzw. Emissionsschutzvorhaben belassen werden dürfen."