Der Beschwerdegegner reichte am 9. Mai 2014 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für folgendes Bauvorhaben: "Umnutzung des baubewilligten Vorplatzes als Arbeits- und Umschlagsfläche auf der gesamten bestehenden Fläche, Nutzung für die Ausübung der Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der mechanischen Werkstatt/Schlosserei, das Abstellen von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, welche dafür erforderlich sind, sowie als Umschlagsplatz." Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache.