Die Baubewilligungspflicht für diese Lagerfläche (inkl. Palettgestell) sei somit gegeben. Gestützt auf die Aktenlage stellte das Regierungsstatthalteramt daher fest, dass sich das Palettgestell auf einer baubewilligungspflichtigen gewerblichen Lagerfläche befinde. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten.