ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2014/127 Bern, 22. April 2015 SO in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 beide vertreten durch Herrn Fürsprecher C.________ und Herrn D.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, Gemeindeverwaltung, Murtenstrasse 62, 3202 Frauenkappelen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen vom 8. Oktober 2014 (Baugesuch Nr. 1041; Umnutzung Vorplatz) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner betreibt auf der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. E.________ eine Schlosserei. Die Parzelle liegt in der Weilerzone und im Bereich der Baugruppe C "Mühle" gemäss Bauinventar des Kantons Bern. Aufgrund einer Intervention der benachbarten Beschwerdeführenden richtete die Gemeinde Frauenkappelen am 23. Dezember 2013 eine Anfrage an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland zur 2 Frage der Baubewilligungspflicht eines Lager-/Palettgestells, welches der Beschwerdegegner an die Grenze gestellt hat. Mit Entscheid vom 20. Februar 2014 führte das Regierungsstatthalteramt aus, dass die betreffende Fläche offenbar seit längerer Zeit als Lager-/Abstellfläche für Gerätschaften, Materialien etc. des Gewerbebetriebes diene. Hierbei handle es sich zweifelsfrei um eine eigentliche gewerbliche Lagerfläche. Die Baubewilligungspflicht für diese Lagerfläche (inkl. Palettgestell) sei somit gegeben. Gestützt auf die Aktenlage stellte das Regierungsstatthalteramt daher fest, dass sich das Palettgestell auf einer baubewilligungspflichtigen gewerblichen Lagerfläche befinde. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. 2. Mit Schreiben vom 7. April 2014 forderte die Gemeinde Frauenkappelen den Beschwerdegegner auf, für die Umnutzung des Vorplatzes ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Der Beschwerdegegner reichte am 9. Mai 2014 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für folgendes Bauvorhaben: "Umnutzung des baubewilligten Vorplatzes als Arbeits- und Umschlagsfläche auf der gesamten bestehenden Fläche, Nutzung für die Ausübung der Arbeitstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der mechanischen Werkstatt/Schlosserei, das Abstellen von Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, welche dafür erforderlich sind, sowie als Umschlagsplatz." Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung sowie eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands nach Art. 26 BauG1 i.V.m. Art. 81 SG2. 3. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 7. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: "1. Der Bauentscheid vom 8.10.2014 sei aufzuheben und bis auf weiteres der Bauabschlag zu erteilen und der Beschwerdegegner zu verpflichten nachzuweisen, dass er mit seinen gewerblichen Aktivitäten die Lärmwerte der ES III jederzeit einhält. 1 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 2 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11). 3 2. Evtl. sei der Bauentscheid mit einer Auflage dahingehend zu ergänzen, dass im Bereiche der gemeinsamen Marche zu den Beschwerdeführenden im Abstandsbereich von 2 m ab der Grenze keinerlei Palettegestelle und/oder Lagerungen sowie blecherne Sicht- bzw. Emissionsschutzvorhaben belassen werden dürfen." 4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 25. November 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Bauentscheids der Gemeinde. Die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 28. November 2014 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der Bauentscheid sei zu bestätigen. 5. Am 2. Februar 2015 führte das Rechtsamt im Beisein der Parteien, der Gemeinde sowie einer Vertreterin des beco, Fachstelle Immissionsschutz, einen Augenschein vor Ort durch. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins zu äussern und Schlussbemerkungen zum Verfahren einzureichen. 6. Auf die Rechtsschriften sowie auf das Ergebnis des Augenscheins wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4 vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind unmittelbare Nachbarn des Beschwerdegegners. Sie sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 BauG) und enthält einen Antrag und eine Begründung (Art. 32 Abs. 2 VRPG5). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b) Die Gemeinde führt aus, die Beschwerdeführenden hätten im Beschwerdeverfahren erstmals verlangt, dass der Beschwerdegegner die Einhaltung der Lärmgrenzwerte der hier betroffenen Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES III) nachzuweisen habe. In ihrer Einsprache sei dies noch nicht gefordert worden. Das Vorbringen dieses neuen Punktes sei ihrer Auffassung nach nicht zulässig. Die Einsprechenden sind nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt (Art. 40 Abs. 2 BauG). Demnach können neue Rügen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden. Diese Bestimmung gelangt jedoch nur zur Anwendung, wenn die Rüge einer einfachen Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht zur Diskussion steht. Hingegen dürfen Rügen betreffend die Verletzung von Bundesrecht, von Völkerrecht und von kantonalem Verfassungsrecht im Beschwerdeverfahren noch neu vorgebracht werden.6 Zudem sind nach der Praxis Rügen zulässig, deren Themenbereich in der Einsprache angesprochen wird.7 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden bereits in ihrer Einsprache vom 4. Juli 2014 vorgebracht, dass die Aussenarbeiten des Beschwerdegegners teilweise sehr lärmintensiv seien und damit die zulässigen Grenzwerte in der ES III überschritten würden.8 Auch wenn 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 VGE 100.2012.441 vom 22. März 2013, E. 3; VGE 100.2010.90 vom 1. November 2010, E. 2.3 - 2.5. 7 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 40- 41 N. 9a. 8 Vorakten pag. 126. 5 die Beschwerdeführenden damals nicht ausdrücklich ein Nachweis zur Einhaltung der Grenzwerte forderten, so haben sie doch die Einhaltung der Lärmgrenzwerte bestritten. Dies ist ausreichend. Dazu kommt, dass der Lärmschutz bundesrechtlich geregelt ist und damit neue Rügen in diesem Bereich nach dem oben Ausgeführten auch noch im Beschwerdeverfahren zulässig sind. Auf die diesbezügliche Rüge ist daher – entgegen der Ansicht der Gemeinde – einzutreten. 2. Mangelhafte Sachverhaltsabklärung, lärmrechtliche Beurteilung a) Die Beschwerdeführenden rügen eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. Diese habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, es wäre Sache der Einsprecher gewesen, Lärmmessungen zu ihren Lasten zu veranlassen, soweit sie der Auffassung seien, die zulässigen Emissionen der ES III seien überschritten. Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdegegner habe nachzuweisen, dass die massgeblichen Grenzwerte bei seinem Betrieb eingehalten würden. Sowohl der Beschwerdegegner als auch die Gemeinde entgegnen, sofern die Beschwerdeführenden der Ansicht seien, die Lärmgrenzwerte der ES III würden aufgrund der Arbeitstätigkeiten auf dem Vorplatz überschritten, so stehe es ihnen frei, dies mit einem entsprechenden Fachgutachten zu belegen. Die Gemeinde führt zudem aus, mit der im vor-instanzlichen Entscheid baubewilligten Nutzung des Vorplatzes änderten sich die bisher seit Jahrzehnten ausgeführten Aktivitäten des Beschwerdegegners nicht. b) Nach Art. 18 Abs. 1 VRPG9 stellen die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Art. 36 Abs. 1 LSV10 bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ermittelt oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. 9 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 10 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). 6 Besteht Grund zur Annahme, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten werden, so ist die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens verpflichtet, ohne dass ihr insoweit noch ein Ermessensspielraum zustünde. Dies gilt für alle Bauvorhaben, auch für „unbedeutende“. Massgebend ist einzig, ob die Überschreitung der massgebenden Grenzwerte möglich erscheint, d.h. beim aktuellen Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann.11 c) Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen sind durch Massnahmen an der Quelle zu begrenzen. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG12). Die entsprechenden Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm ergeben sich aus dem Anhang 6 der LSV. Das Bauvorhaben liegt in der Weilerzone. Für diese gilt die Empfindlichkeitsstufe ES III (Art. 242 Abs. 3 GBR13). Es sind demnach mässig störende Betriebe zulässig (Art. 43 Abs. 1 Bst. c LSV). Gemäss Art. 242 Abs. 1 GBR dient die Weilerzone der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Nach Art. 243 Abs. 1 sind darin Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen. d) Aufgrund der Akten und der Befragung des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 2. Februar 201514 ergibt sich folgendes Bild des umstrittenen Betriebs: Der Beschwerdegegner betreibt in der ehemaligen Schmiede und auf dem umstrittenen Vorplatz eine mechanische Werkstatt/Schlosserei, welche vorab für die Landwirtschaft tätig ist. Hauptsächlich beliefert der Beschwerdegegner Landwirtschaftsbetriebe mit grösseren Fütterungsanlagen, welche aus den USA und Kanada importiert, vor Ort instand gesetzt und danach an die Landwirte geliefert werden. Die Instandsetzungsarbeiten sowie Schlossereiarbeiten werden im Betrieb durchgeführt, Reparaturen dagegen werden fast ausschliesslich direkt beim Kunden vorgenommen. Für die Reparaturen bietet der Beschwerdegegner einen Pikettdienst an. Vor Ort werden die Arbeiten – soweit möglich – 11 BGE 1C_114/2014 vom 13. November 2014, E. 2.5; BGE 137 II 30, E. 3.4; URP 2002 S. 688. 12 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01). 13Baureglement der Gemeinde Frauenkappelen vom 19. August 2010, genehmigt durch das AGR am 6. Oktober 2011. 14 Vgl. Protokoll zum Augenschein vom 2. Februar 2015. 7 im Innern der alten Schmiede vorgenommen. Aufgrund der Grösse der Fütterungsanlagen ist der Beschwerdegegner jedoch teilweise gezwungen, Schweiss- und Schlosserarbeiten auf dem Vorplatz vorzunehmen. Zudem werden auf dem Vorplatz Reinigungsarbeiten (eigene Fahrzeuge, Rasenmäher im Service) vorgenommen. Neben dem Beschwerdegegner arbeitet eine zusätzliche Person auf dem Betrieb. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdegegners wird auf dem Betrieb vor Ort durchschnittlich ein bis maximal zwei Tage pro Woche gearbeitet, die übrige Zeit arbeite man direkt bei den Kunden vor Ort. Die Arbeiten auf dem Vorplatz schätzt der Beschwerdegegner auf im Schnitt maximal ein Tag pro Woche. Die Arbeiten des Betriebs sowie die Warenumschlagsarbeiten auf dem Vorplatz fänden grundsätzlich zu regulären Arbeitszeiten statt, in Notfällen würden letztere jedoch auch um 6 Uhr früh oder spät abends erfolgen. Bei längeren Anfahrtszeiten zu den Kunden könne es ab und zu vorkommen, dass sie schon um 5 Uhr morgens losfahren müssten und erst um 21 Uhr zurück seien. Es käme maximal 1 Mal pro Woche vor, dass die Umschlagsarbeiten früh am Morgen bzw. spät abends erfolgen würden. Im Schnitt würde alle 14 Tage ein LKW vorbeikommen, bei welchem man Waren mit einem Hubstapler entladen müsse. Diese Schätzungen des Beschwerdegegners zur Anzahl der Arbeitstage auf dem Betrieb bzw. auf dem Vorplatz sowie zu den Zeiten und der Anzahl der Warenumschlagsarbeiten wurden von den Beschwerdeführenden weder anlässlich des Augenscheins noch im Rahmen der Schlussbemerkungen bestritten. Die pauschale, nicht näher begründete Kritik der Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen vom 18. März 2015, wonach die Darstellungen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins blauäugig gewesen seien, ist daher nicht nachvollziehbar. e) Die Vertreterin des beco Immissionsschutz kam anlässlich des Augenscheins zur Einschätzung, dass aufgrund des gewonnenen Eindrucks und der auf dem Betrieb ausgeführten Arbeiten sowie der Präsenzzeit vor Ort nicht von einer Überschreitung der Lärmgrenzwerte in der ES III auszugehen sei bzw. eine solche wohl ausgeschlossen werden könne.15 Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Dabei ist zu beachten, dass für die Lärmbeurteilung ein Mittelungswert relevant ist, wobei sowohl Lärmspitzen als auch die durchschnittliche tägliche Dauer des Lärms berücksichtigt werden. Unregelmässige oder nur selten auftretende Lärmereignisse fallen aufgrund der zeitlichen Verdünnung, die sich aus der Formel zur Berechnung der Teilbeurteilungspegel in Anhang 6 Ziff. 31 Abs. 2 LSV 15 Vgl. Protokoll zum Augenschein vom 2. Februar 2015, Voten Frau X. S. 13 und 14. 8 ergibt, weniger stark ins Gewicht. Vorliegend beschränken sich die lärmverursachenden Schlosserarbeiten / mechanischen Arbeiten auf dem Betrieb auf einen bis maximal zwei Tage pro Woche. Dazu kommen Warenumschlagsarbeiten, welche sich jedoch nicht über den ganzen Tag hinwegziehen, sondern sich auf kürzere Abschnitte vorab morgens vor allfälligen Einsätzen bei den Kunden bzw. abends nach den Einsätzen beschränken. Anlieferungen von neuen Geräten und Materialien, welche mit dem Hubstapler entladen werden müssen, finden nach den unwidersprochenen Aussagen des Beschwerdegegners ca. alle 14 Tage und damit noch seltener statt. Damit ist eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte für Gewerbe- und Industrielärm in der ES III durch den Betrieb des Beschwerdegegners ausgeschlossen, und zwar selbst dann, wenn die strengeren Planungswerte zur Anwendung gelangen. Es kann daher offen bleiben, ob das Vorhaben als Neuanlage (Einhaltung der Planungswerte) oder als bestehende Anlage (Einhaltung der Immissionsgrenzwerte) im Sinne der LSV zu gelten hat (Art. 7 und 8 LSV). Auf nähere lärmrechtliche Ermittlungen kann verzichtet werden. Der Hauptantrag der Beschwerdeführenden wird daher abgewiesen. f) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 29 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 3 BauG). Auflagen sind Pflichten, die mit einer Baubewilligung verbunden sind. Die Nichterfüllung einer Auflage berührt die Geltung der Baubewilligung nicht, kann aber baupolizeiliche Massnahmen – insbesondere die Ersatzvornahme – und Bestrafung nach sich ziehen.16 Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist.17 Gemäss den Beschwerdeführenden sind die Türen und Fenster der Werkstatt im Sommer oft geöffnet, wodurch der Lärm im Sommer intensiver sei.18 Gestützt auf das Vorsorgeprinzip von Art. 11 Abs. 2 USG (vgl. E. 2c) ist daher vom Beschwerdegegner zu verlangen, dass er die Türen und Fenster der Werkstatt bei lärmigen Arbeiten im Inneren des Gebäudes stets geschlossen hält. Diese einfache Massnahme trägt dazu bei, die 16 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 29 N. 1. 17 Aldo Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 38-39 N. 15a. 18 Stellungnahme vom 18. März 2015, S. 2. 9 Lärmemissionen des Schlossereibetriebs einzudämmen. Der vorinstanzliche Entscheid ist mit einer entsprechenden Auflage zu ergänzen. Diese ist zum Erreichen des damit angestrebten Ziels – der Reduktion der Lärmemissionen – erforderlich, geeignet und für den Beschwerdegegner ohne weiteres zumutbar. 3. Bauten im Grenzbereich a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Palettgestelle bzw. mit Plachen gedeckten Lagerungen im Marchbereich hätten den Grenzabstand einzuhalten. Dass diese als festinstalliert zu bewerten seien, erscheine nach den Ausführungen des Regierungsstatthalteramts als gegeben. Im Rahmen des Eventualstandpunktes werde daher erwartet, dass eine allfällige Bestätigung der Umnutzungsbewilligung mit der Auflage versehen werde, dass die Lagerhaltungen inkl. Sichtschutzeinrichtungen mindestens auf das Abstands-erfordernis von 2 m ab Grenze zurückversetzt würden. b) Im vorderen Bereich des Vorplatzes hat der Beschwerdegegner an der Parzellengrenze mit einer Plastikblache eingepackte Eisenelemente auf Holzpaletts gestapelt und mit einem Wellblech überdeckt.19 Diese Lagerhaltung ist 3 m lang, 1.20 m tief und 90 cm hoch.20 Wie bereits das Regierungsstatthalteramt in seinem unangefochtenen Entscheid vom 20. Februar 2014 zur Baubewilligungspflicht dieses Palettgestells21 ausführte und der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins vom 2. Februar 2015 ausdrücklich bestätigte22, steht diese Lagerhaltung bereits seit längerer Zeit und dauernd dort. Im hinteren Bereich des Vorplatzes befindet sich angrenzend zur Parzelle der Beschwerdeführenden zudem ein Eisengestell mit einer Länge von 6.40 m, einer Tiefe von 95 cm und einer Höhe von 1.20 m.23 Gemäss den Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich des Augenscheins vom 2. Februar 2015 steht auch dieses Gestell schon seit 19 Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Februar 2015, Foto Nr. 7. 20 Augenscheinprotokoll S. 16 oben. 21 Vorakten pag. 9 f. 22 Augenscheinprotokoll S. 14 unten, Votum Herr Y. 23 Augenscheinprotokoll S. 16 oben und Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Februar 2015, Fotos Nrn. 12-14. 10 längerer Zeit dort und wurde im Winter 2013/2014 auf eine Höhe von 1.20 m reduziert.24 Im hinteren Bereich des Vorplatzes hat der Beschwerdegegner zudem entlang der Parzellengrenze einige Bleche installiert25, welche gemäss seinen Aussagen das benachbarte Grundstück der Beschwerdeführenden vor dem Wasser der Reinigungsarbeiten und vor dem Funkensprung der Schweissarbeiten schützen sollen.26 c) Gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR haben unbewohnte An- und Nebenbauten einen Grenzabstand von mindestens 2 m einzuhalten. Nach Art. 121 Abs. 1 GBR sind unbewohnte An- und Nebenbauten oder Gebäudeteile eingeschossige Gebäude, die nur Nebennutzungsflächen enthalten und die in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht überschreiten (gemäss Art. 212 Abs. 2 GBR Höhe max. 4 m, Fläche max. 60 m2). d) Bei der Lagerhaltung im vorderen Bereich und dem Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes handelt es sich zwar nicht um Gebäude im eigentlichen Sinne. Trotzdem sind sie aufgrund ihrer Dimensionen bzw. der durch sie beanspruchten, nicht zu vernachlässigenden Fläche sowie dem Umstand, dass sie dauernd und seit längerer Zeit am selben Ort platziert sind, den unbewohnten Nebenbauten gleichzustellen. Weder die Lagerhaltung im vorderen Bereich noch das Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes dürfen damit im Grenzabstand von 2 m gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR zu stehen kommen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Nachbarn durch Erteilung eines Näherbaurechts, woran es vorliegend aber fehlt. Die blechernen Schutzwände, welche als Schutz vor Wasser und Funkensprüngen installiert wurden, sind dagegen zu klein, um mit den unbewohnten Nebenbauten gleichgestellt zu werden. Der Grenzabstand von 2 m gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR ist daher für diese Installationen unbeachtlich. e) Dem Eventualantrag der Beschwerdeführenden folgend ist damit mittels Auflage sicherzustellen, dass sich entlang der gemeinsamen Marche der Parzelle des Beschwerdegegners und der Parzelle der Beschwerdeführenden im Abstandsbereich von 2 m ab Grenze ohne Zustimmung der Nachbarn keine Lagerhaltungen oder Gestelle 24 Augenscheinprotokoll S. 14 Mitte, Voten Herr Y. 25 Fotodokumentation zum Augenschein vom 2. Februar 2015, Foto Nr. 14. 26 Augenscheinprotokoll S. 12 oben, Votum Herr Y. 11 befinden. Dies hat zur Folge, dass die Lagerhaltung im vorderen Bereich des Vorplatzes und das Eisengestell im hinteren Bereich des Vorplatzes aus diesem Grenzabstand zu entfernen sind. Die Auflage ist geeignet und erforderlich, um einen gesetzeswidrigen Zustand (unbewohnte Nebenbauten im Grenzbereich) zu verhindern. Die daraus resultierende Entfernung der vorhandenen Lagerhaltungen/Gestelle ist nicht aufwändig und mit keinen Kosten für den Beschwerdegegner verbunden. Eine Umplatzierung auf dem Grundstück des Schlossereibetriebs erscheint möglich, wie dies der Beschwerdegegner anlässlich des Augenscheins selber festhielt.27 Die Umsetzung dieser Auflage ist daher auch zumutbar. Damit erweist sich die Auflage als rechtmässig. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV28). Die Pauschale wird vorliegend festgelegt auf insgesamt Fr. 1'200.00. Für den Augenschein vom 2. Februar 2015 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 1’600.00. b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen mit ihrem Hauptantrag, der vorinstanzliche Entscheid wird aufgrund ihrer Vorbringen im Zusammenhang mit dem Lärm jedoch mit einer Auflage ergänzt. Mit ihrem Eventualantrag obsiegen die Beschwerdeführenden teilweise, indem die von ihnen geforderte Auflage hinsichtlich der Lagerhaltungen und 27 Augenscheinprotokoll S. 15 oben, Votum Herr Y. 28 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 12 Gestelle, nicht jedoch hinsichtlich der blechernen Schutzwände in den vorinstanzlichen Entscheid aufgenommen wird. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführenden sowie dem Beschwerdegegner je die Hälfte der Verfahrenskosten, jeweils ausmachend Fr. 800.00 anzulasten. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den ihnen auferlegten Betrag. c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegner je zur Hälfte. Der Beschwerdegegner hat daher den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen. Der Beschwerdegegner wird nicht durch einen berufsmässigen Parteivertreter vertreten und hat daher kein Anrecht auf Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführenden gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschwerdegegner hat somit den Beschwerdeführenden die Hälfte der Parteikosten, ausmachend Fr. 2'706.15 (inkl. Mehrwertsteuer), zu ersetzen. III. Entscheid 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1.1. des Gesamtentscheids der Gemeinde Frauenkappelen vom 8. Oktober 2014 mit folgenden Auflagen ergänzt: - Bei lärmigen Arbeiten im Inneren des Gebäudes sind die Türen und Fenster der Werkstatt stets geschlossen zu halten. - Entlang der gemeinsamen Marche der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. E.________ und der Parzelle Frauenkappelen Grundbuchblatt Nr. F.________ dürfen sich im Abstandsbereich von 2 m ab Grenze ohne Zustimmung der Nachbarn keine Lagerhaltungen oder Gestelle befinden. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Frauenkappelen vom 8. Oktober 2014 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 13 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 werden den Beschwerdeführenden und dem Beschwerdegegner hälftig, jeweils ausmachend Fr. 800.00, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden Parteikosten im Betrag von Fr. 2'706.15 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher C.________, als Gerichtsurkunde - Herrn D.________, als Gerichtsurkunde - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Frauenkappelen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, zuhanden von Frau X, zur Kenntnis - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, zur Kenntnis BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungspräsidentin