b) Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 7'439.45 werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zuständig. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 15 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 10 IV. Eröffnung - Herrn Fürsprecher B.________, als Lettre Signature - Herrn Rechtsanwalt D.________, als GU - Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, A-Post