Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'600.-- (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV15). Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren von Fr. 7'439.45 hat die Beschwerdegegnerin als Baugesuchstellerin zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Parteikosten werden keine gesprochen. Die Gemeinde war zwar anwaltlich vertreten und obsiegt mit ihren Anträgen. Gemeinden haben im Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 4 VRPG). III. Entscheid