Zusammenfassend ergibt sich, dass das Umbau- und Umnutzungsprojekt der Beschwerdegegnerin nicht von der Besitzstandsgarantie nach Art. 84 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 3 BauG gedeckt ist. Da das fragliche Gebäude im Bauverbotsstreifen nach Art. 80 Abs. 1 SG liegt, bedarf das Projekt einer Ausnahmebewilligung. Diese setzt nach Art. 81 Abs. 1 SG und Art. 26 Abs. 1 BauG das Vorliegen besonderer Verhältnisse voraus. Solche liegen hier nicht vor. Es kann daher keine Ausnahmebewilligung gewährt werden, was zur Erteilung des Bauabschlags führt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 9