d) Mangels Vorliegens von besonderen Verhältnissen gemäss Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 81 Abs. 1 SG kann folglich keine Ausnahme von den Strassenabstandsvorschriften gemäss Art. 80 Abs. 1 SG und Anhang A149 zum GBR gewährt werden. Die Prüfung von einer Ausnahme entgegenstehenden öffentlichen Interessen erübrigt sich damit. 4. Zusammenfassung und Verfahrenskosten