sich dabei nicht um eine Ausnahmeerscheinung im Ortsbild von Matten handelt. Dass die Belegenheit direkt am Strassenrand unter dem Gesichtspunkt des Ortsbildes geradezu wünschbar erschiene, wird von keiner Seite behauptet. Auch der Hinweis der Vorinstanz, dass sich die Bauherrschaft unter anderen Umständen auf die Besitzstandsgarantie hätte berufen können, ist nicht relevant im Hinblick auf die Begründung besonderer Umstände.