Der Stellungnahme lässt sich aber nicht entnehmen, dass sich der Heimatschutz für eine Erhaltung des Gebäudes einsetzen will oder diese Nutzungsart einer anderen – namentlich einer umfassenderen Neuüberbauung – vorziehen würde; im Gegenteil. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach das Gebäude für das Strassen-, Orts- und Quartierbild prägend ist, wird durch die Stellungnahme des Heimatschutzes nicht gestützt. Sodann ist schwer einzusehen, weshalb die "fehlende Singularität" der Lage direkt am Strassenrand eine Besonderheit begründen soll. Damit wird lediglich dargetan, dass es 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 4. 8