Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Recht, dass diese Umstände keine besonderen Verhältnisse im Sinne der Ausnahmevorschriften darstellen. Das Gebäudealter und die Tatsache, dass das Gebäude bereits vor der Strasse bestanden hatte, sind von Relevanz hinsichtlich der Besitzstandsgarantie, die, wie gezeigt, hier nicht greift. Im Hinblick auf die Voraussetzungen der Ausnahmebewilligung kommt ihnen keine zusätzliche Bedeutung zu.