Der Heimatschutz habe festgestellt, dass der fehlende Strassenabstand im Ortsbild von Matten keineswegs eine Singularität darstelle; ungewöhnlich sei einzig der Umstand, dass es sich (im Gegensatz zu anderen im Strassenabstand befindlichen Bauten, welche zu Wohnzwecken genutzt würden) um eine gewerblich genutzte Liegenschaft handle. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Bauherrschaft sich ohne weiteres auf den Besitzstand berufen und ihr Bauvorhaben ohne Beanspruchung einer Ausnahme umsetzen könnte, wenn das Gebäude bereits vor der letzten Ortsplanungsrevision von 2010 zum Wohnen benutzt worden wäre.