c) Die Vorinstanz begründete das Vorliegen besonderer Verhältnisse damit, dass das fragliche Gebäude bereits vor der Erstellung der heutigen E.________ Strasse dastand und deshalb unmittelbar am Strassenrand liege. Es handle sich (ohne nähere Erläuterung) um eine "spezielle Parzelle". Der Heimatschutz habe festgestellt, dass der fehlende Strassenabstand im Ortsbild von Matten keineswegs eine Singularität darstelle; ungewöhnlich sei einzig der Umstand, dass es sich (im Gegensatz zu anderen im Strassenabstand befindlichen Bauten, welche zu Wohnzwecken genutzt würden) um eine gewerblich genutzte Liegenschaft handle.