Die Leitbehörde würdigt Amtsberichte im koordinierten Verfahren frei (Art. 35 Abs. 2 BewD13). Bei der streitigen Frage, ob eine Ausnahmebewilligung gewährt werden kann, sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der besonderen Verhältnisse bzw. des öffentlichen Interesses (Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 81 Abs. 1 SG) auszulegen. Diese entstammen dem kantonalen, nicht dem kommunalen Recht, weshalb die von der Beschwerdeführerin geforderte Zurückhaltung fehl am Platz wäre.