a) Die Beschwerdeführerin führt an, dass sie als zuständige Gemeindebehörde über die Erteilung oder Verweigerung der Ausnahmebewilligung zu befinden habe. Sie anerkenne zwar, dass das Regierungsstatthalteramt im koordinierten Verfahren als Leitbehörde darüber entscheiden konnte, doch hätte es der Gemeinde bei der Auslegung ihrer eigenen Vorschriften einen Beurteilungsspielraum einräumen müssen. 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 12 N 15. 6