Die Pläne zeigen, dass zum Wohnen, Essen und Schlafen bestimmte Räume auf der Gebäudeseite vorgesehen sind, welche an die E.________ Strasse angrenzt. Der projektierte Umbau und die Umnutzung haben daher zur Folge, dass das Interesse an der Wohnhygiene, das mit der Strassenabstandsvorschrift u.a. geschützt werden soll, stärker beeinträchtigt wird. Damit werden die Grenzen der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG gesprengt. Das vorgesehene Projekt bedarf daher einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands nach Art. 26 Abs. 1 BauG und Art. 81 Abs. 1 SG. 3. Ausnahmebewilligung