f) Die Beschwerdeführerin hatte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Bewohner des künftig zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes aufgrund dessen Lage direkt am Strassenrand mit erheblichen Erschütterungen und Strassenlärm zu rechnen hätten. Bei einer Nutzung zu Wohnzwecken fallen solche Belastungen mehr ins Gewicht als beim Betrieb einer Handwerksunternehmung, die selber einen gewissen Lärmpegel generiert. Die Wohnnutzung impliziert nicht nur den regelmässigen längeren Aufenthalt von Personen, sondern dient auch den Bewohnern vorrangig zur Erholung und Entspannung.