d) Eine verstärkte Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BauG liegt dann vor, wenn das Interesse, das durch die verletzte Vorschrift geschützt werden soll, stärker beeinträchtigt wird.9 Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Gebäude aufgestockt wird, das die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände gegenüber den Nachbargrundstücken nicht einhält, da die Abstandsvorschriften u.a. den Interessen der Nachbarn an Aussicht und Besonnung dienen und die Erhöhung des Gebäudes darauf eine ähnliche Auswirkung hat wie eine Verkürzung des Gebäude- oder Grenzabstandes.10