c) Vorliegend geht es um die Umnutzung einer Zimmerei in ein Wohnhaus. Das Projekt umfasst auch Abbruch-, Umbau- und Neubauarbeiten mit projektierten Baukosten in erheblicher Höhe. Solche bauliche Veränderungen sind von der Besitzstandsgarantie nach Art. 3 Abs. 2 BauG nur gedeckt, sofern dadurch nicht die bestehende Rechtswidrigkeit verstärkt wird.