Art. 84 Abs. 1 SG verweist hinsichtlich Bauten, welche den Regeln über Strassenabstände etc. widersprechen, auf die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG. Nach dessen Absatz 1 werden aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen in ihrem Bestand durch neue Vorschriften und Pläne nicht berührt. Sie dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und, soweit dadurch ihre 5 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 4