Das betroffene Gebäude wurde vor der Erstellung der heutigen E.________ Strasse in Matten erbaut und grenzt unmittelbar an diese an. Es ist nicht konform mit den seit der Erbauung erlassenen Strassenabstandsvorschriften gemäss Art. 80 SG und Anhang A149 zum GBR. Das Regierungsstatthalteramt ging davon aus, dass die Bauherrschaft für ihr Projekt eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands benötige, da die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG nur für die bisherige Nutzungsart gelte. Das Regierungsstatthalteramt erteilte die beantragte Ausnahmebewilligung im angefochtenen Entscheid.