KoG5). Die Beschwerdeführerin ist als zuständige Gemeindebehörde zur Beschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Besitzstandsgarantie a) Die Beschwerdegegnerin beschrieb ihr Vorhaben im Baugesuch als "Abbrechen der bestehenden Holzunterstände, Umbau bestehender Zimmerei, Teilabbruch, Neubau Treppenaufgang, Erstellen von zusätzlich 3 Parkplätzen". Als bisherige Nutzung gab sie "Zimmermannsgewerbe" an; nach dem Umbau sollte das Gebäude zu Wohnzwecken dienen. Die Baukosten bezifferte sie im Baugesuch auf rund Fr. 1,3 Mio.