betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Interlaken-Oberhasli vom 25. September 2014 (bbew 41/2014/sw; Umbau Zimmerei in Wohnhaus) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Parzelle Matten bei Interlaken Grundbuchblatt Nr. A.________. Mit Baugesuch vom 10. Februar 2014 beantragte sie den Umbau und die Umnutzung der bestehenden Zimmerei in ein Wohnhaus. Bereits am 20. Dezember 2013 hatte sie in diesem Zusammenhang ein Ausnahmegesuch gestellt, da das 2 direkt an die Strasse angrenzende Gebäude im Bauverbotsstreifen nach Art. 80 SG1 und Anhang A149 zum GBR2 steht.