Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.9 Ein solcher Nichtigkeitsgrund liegt hier nicht vor. Selbst wenn einer oder mehrere der vom Beschwerdeführer gerügten Mängel des Verkehrsgutachtens zutreffen sollten, würde dies kein Nichtigkeitsgrund darstellen.