Ein Zurückkommen auf die im Rahmen der ÜO geregelte Erschliessung wäre somit nur dann angezeigt, wenn ein schwerer Mangel vorliegen würde, welcher die Nichtigkeit, d.h. die absolute Unwirksamkeit einer Vorschrift oder eines Planinhalts zur Folge hätte. Nichtigkeit wird aber nur angenommen, wenn der Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde.