nicht der Fall, war dieses Projekt doch schon vor diesem Zeitpunkt ausgearbeitet. Der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Bern zum Genehmigungsantrag an den Bundesrat erfolgte bereits im März 2013. Einzig der Genehmigungsbeschluss des Bundesrats und damit die Freigabe zur Ausarbeitung des Ausführungsprojekts ergingen nach diesem Zeitpunkt (am 12. September 2014).8 Eine wesentliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse seit der Planänderung ist darin nicht zu erblicken. Auch diese Einwände hätte der Beschwerdeführer daher im Planänderungsverfahren vorbringen müssen.