Auch die im Zeitpunkt der Planänderung bereits berücksichtigten künftigen Gewerbebetriebe (Kompetenzzentrum Mikrotechnik der Firma J.________, Werk- und Fuhrhof der K.________ AG) entsprechen nach wie vor dem aktuellen Planungsstand. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2015 vor, im Verkehrsgutachten vom 30. Oktober 2012 seien die Auswirkungen des Ausbaus der A5 nicht berücksichtigt worden. Seit dem Zeitpunkt des Verkehrsgutachtens sei eine wesentliche Entwicklung eingetreten, indem das Tiefbauamt im März 2013 das generelle Projekt "Westast" der A5 vorgestellt habe.