e) Die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit der Planänderung vom 22. November 2013 nicht wesentlich geändert. So ist – wie erwähnt (E. 2d) – nicht nur das im Rahmen der ÜO-Änderung berücksichtigte Projekt der Beschwerdegegnerin im Vergleich zum hier umstrittenen Bauvorhaben praktisch unverändert geblieben. Auch die im Zeitpunkt der Planänderung bereits berücksichtigten künftigen Gewerbebetriebe (Kompetenzzentrum Mikrotechnik der Firma J.________, Werk- und Fuhrhof der K.________ AG) entsprechen nach wie vor dem aktuellen Planungsstand.